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Vergütung 

Kosten der Rechtsberatung

Als Rentenberater vertrete ich ausschließlich und völlig unabhängig Ihre sozialrechtlichen Interesssen. Beim Sozialrecht handelt es sich um ein komplexes Rechtsgebiet mit teilweise erheblichen persönlichen und finanziellen Auswirkungen für Sie als Mandanten. In den meisten Fällen wird mit der Rente der Lebensunterhalt gesichert. Deshalb gilt für die Vergütung der freiberuflichen Rentenberater nach § 4 Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDGEG) das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), wobei die Höhe der Gebühren im Vergütungsverzeichnis (VV) der Anlage 1 zum RVG festgelegt sind. Die Bedeutung der Angelegenheit, die Schwierigkeit und der Umfang der Tätigkeit sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse der Mandanten sind zu berücksichtigen.

Für ein erstes Beratungsgespräch (Erstberatung) soll eine Gebührenvereinbarung abgeschlossen werden, dessen Gebührenhöhe je nach Beratungsaufwand bis höchstens 190,- € zuzüglich notwendiger Auslagen (pauschal 20 €) sowie der gesetzlichen Mehrwertsteuer (zur Zeit 19 %) betragen kann (insgesamt höchstens 249,90 €).

Im Erstberatungsgespräch wird anhand der vorliegenden Unterlagen und/oder der von Ihnen vorgetragenen Informationen der Sachverhalt eingehend besprochen und - wenn möglich - eine Bewertung der Rechtslage vorgenommen. Meine Aufgabe ist dann, Ihnen Vorschläge für ein weiteres Vorgehen zu unterbreiten sowie Sie über die damit verbundenen Chancen und Risiken zu informieren. Für eine ca.einstündige Beratung berechne ich im Rahmen des § 34 RVG ein Honorar von 120 € zuzüglich ggf. Auslagenpauschale und gesetzliche Mehrwertsteuer (z. Zt. 19 %).

Bei einer weitergehenden Beauftragung - z.B. durcharbeiten von Unterlagen, Anträge stellen, Verhandlungen führen, Widerspruchs- und Gerichtsverfahren durchführen sowie Gutachten erstellen - orientiere ich mich an den gesetzlichen Regelungen des RVG oder vereinbare mit Ihnen eine die gesetzlichen Gebühren übersteigende Vergütung bzw. ein angemessenes Pauschalhonorar. Die voraussichtlich anfallenden Gebühren werden vor Auftragsannahme besprochen.

Für umfangreiche und langwierige Beratungsaufträge werden zur Deckung anfallender Kosten angemessene Vorschusszahlungen vereinbart.

Bei erfolgreichen Widerspruchs- und Klageverfahren kann eine volle bzw. teilweise Kostenerstattung durch die beteiligten Sozialleistungsträger oder anderer Institutionen erfolgen. Darüber hinaus können auch bestehende Rechtsschutzversicherungen die Kosten ganz oder teilweise übernehmen, sofern der Versicherungsvertrag den Sozialrechtsschutz beinhaltet. Hierbei sind wir Ihnen gerne behilflich.

 

Abschließend noch ein Hinweis:

Nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums - Az.: BdF IV B5-S.2255-356/97 vom 20.11.1997
können Rechtsberatungs- und Prozesskosten im Zusammenhang mit der Altersversorgung als Werbungskosten steuerlich abgesetzt werden.

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